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Register Versicherungen

Auf dem Detaildialog Mitarbeiter befindet sich das Register Versicherungen. Die Einstellungen hier steuern die Sozialabzüge, indem aufgrund des gewählten Versicherungscodes beim MitarbeiterLohnrelevante Mitarbeiter sind Personen, die in einem Lohnverhältnis mit der Firma stehen; zudem können Sie temporäre Mitarbeiter erfassen, deren Lohn beispielsweise ein Temporärbüro bezahlt. auf dessen LohnabrechnungDie Lohnabrechnung ist die Auswertung, welche pro Mitarbeiter (monatlich) die Lohnarten mit den Beträgen ausweist. die entsprechenden Lohnabzüge eingefügt werden. Neben dem Code kann auch Alter und Geschlecht des Mitarbeiters die Höhe des Ansatzes beeinflussen (vgl. auch Berechnung der Sozialabzüge und Versicherungspolicen).

Wichtig: Vor der Zuweisung eines der Codes muss auf dem Register Policen vorab die entsprechende Versicherung zugewiesen sein.

Hinweis: Je nach gewähltem Code werden je nach Versicherung unterschiedliche Lohnarten automatisch in die Lohnabrechnung eingefügt, die entsprechenden Lohnarten sind bei der entsprechenden Versicherung beschrieben (vgl. Versicherungspolice-Detail). Zu den Lohnarten selber vgl. Automatische Sozialabzüge. Der Code der Versicherung wird bei der Nummer und der Bezeichnung der Lohnart ergänzt, sodass der Code jeder Versicherung auch auf der Lohnabrechnung ersichtlich ist.

Bei "UVG Typ:" "0 (Nicht UVG-versichert)" und "3 (Nur BUV-versichert...)" wird kein Arbeitnehmer-Anteil vom Lohn abgezogen, da BUV-Beiträge immer zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Bei Mitarbeitern, die BUV- und NBUV-versichert sind, wählen Sie aus, ob 1 "mit NBUV-Abzug" oder 2 "ohne NBUV-Abzug".

Wichtig: Bei Wechsel von 1 "mit NBUV-Abzug" zu 2 "ohne NBUV-Abzug" oder umgekehrt sowie bei Änderung des Betriebsteils während des Jahres werden die Höchstlöhne über den gesamten Anstellungszeitraum abgeglichen, dies kann zu falschen NBUV-Abzügen führen. Bei allen anderen Wechseln des UVG-Codes wird der Höchstlohn pro Abrechnungsperiode ausgeglichen.

In Einklang mit swissdec-Zertifizierung empfehlen wir Ihnen, einen Codewechsel von 1 "mit NBUV-Abzug" zu 2 "ohne NBUV-Abzug" oder umgekehrt ausschliesslich ab 1. Januar vorzunehmen. Das Problem besteht jedoch ausschliesslich bei sich ändernden Löhnen, die um die 10'500 Franken (also den monatlichen Höchstlohn) kreisen (vgl. auch Berechnung UVG).

Für UVGZ 1 und 2 bzw. für KTG 1 und 2 werden die Beiträge aufgrund der Mindest- und Höchstlöhne unabhängig berechnet. (Beispiel: Wenn der Höchstlohn von UVGZ 1 10'000 ist und der Minimallohn von UVGZ 2 8'000, dann sind die 2'000 Differenz für UVGZ 1 und 2 pflichtig.)

Wenn die Personengruppe (erste Stelle des Codes) oder die Kategorie (zweite Stelle) oder beide während des Jahres wechseln, werden die Höchstlöhne für jede Beitragsdauer separat berechnet (im Gegensatz zu UVG). Bei mehrfachem Wechsel des Versicherungscodes einer PersonEine Person ist ein realer Mensch, dieser verfügt in der Regel über eine Anschrift und steht in einer bestimmten Beziehung zu anderen Entitäten (z.B. Mitarbeiter, Kunde, Lieferant). während eines Jahres (z.B. von A1 zu B2 zu A1) werden die Höchstlöhne innerhalb desselben Codes (z.B. A1) über die nicht direkt aufeinanderfolgenden Beitragsdauern nicht ausgeglichen (vgl. auch Berechnung KTG und Berechnung UVG).

Hinweis: Wenn keine BVG-Police hinterlegt ist, sondern ein Fixbetrag pro Monat für BVG abgezogen wird, hat die Wahl des BVG Code keine Auswirkung auf die Lohnabrechnung. Der BVG Code wird jedoch bei der Jahresauswertung BVG-Abrechnung und auf dem Personalstamm ausgedruckt, deshalb kann beispielsweise allen versicherten Mitarbeitern der Code 1 hinterlegt werden.

Die Kategorien entsprechen dem Lohnstandard-CH bzw. den Richtlinien der swissdec-Zertifizierung (vgl. auch BVG (Berufliche Vorsorge)).

Hinweis: Ist die neue Sozialversicherungsnummer bekannt, brauchen Sie die AHV-Nummer nicht zu erfassen.

Die AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in welchem die Person 18 Jahre alt wird; für den Wechsel zum AHV-Rentenbezüger ist ausschliesslich das gesetzliche AHV-Rentenalter massgebend, Frühpensionierungen und innerbetriebliche Regelungen haben keinen Einfluss auf den Beginn des Rentenalters. Ein AHV-Rentenbezüger ist bei der AHV weiterhin pflichtig, jedoch ausschliesslich ab der Freigrenze (vgl. auch AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), ALV (Arbeitslosenversicherung) und ALVZ (Arbeitslosenversicherung-Zusatz-Lohn) (bzw. ALV 2)).

Diese Regeln des Lohnstandards-CH werden durch GO! Lohn automatisch eingehalten, sie lassen sich manuell nicht beeinflussen, ausser es handelt sich um einen "Sonderfall". Gemäss Lohnstandard-CH sind Sonderfälle Personen, die trotz AHV-pfichtigem Alter von der Beitragspflicht befreit werden können, dies ist jedoch nur selten der Fall (z.B. Personen mit Lohn unter 2'200 CHF im Jahr, in der Schweiz nicht versicherte Personen nach bilateralen Verträgen EU, vom Ausland in die Schweiz Entsandte). In der Regel sind die beiden Checkboxen eingeschaltet zu lassen. Zur Berechnung der Sozialabzüge allgemein vgl. Berechnung der Sozialabzüge.

Siehe auch