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Berechnung der Sozialabzüge

Die Sozialabzüge werden aufgrund der hinterlegten Angaben bei den Versicherungen und den Mitarbeitern automatisch berechnet. GO! Lohn ist swissdeczertifiziert und entspricht somit dem Lohnstandard-CH. Bei der Zertifizierung wurden besonders die Sozialabzüge pedantisch getestet. Besonders Austritte, Wiedereintritte, Nachzahlungen (auch im Folgejahr), Codewechsel, schwankende Löhne, eine LohnabrechnungDie Lohnabrechnung ist die Auswertung, welche pro Mitarbeiter (monatlich) die Lohnarten mit den Beträgen ausweist. über mehrere Monate, Wechsel Rentenalter und viele weitere Szenarien wurden genau kontrolliert.

Das Zertifikat gibt Plancal AG und Ihnen die Sicherheit, dass die Sozialabzüge korrekt berechnet werden.

Wichtig: Voraussetzungen für die korrekte Berechnung der Sozialabzüge sind, dass die MitarbeiterLohnrelevante Mitarbeiter sind Personen, die in einem Lohnverhältnis mit der Firma stehen; zudem können Sie temporäre Mitarbeiter erfassen, deren Lohn beispielsweise ein Temporärbüro bezahlt.- und Versicherungs-Angaben korrekt erfasst sind und Änderungen bei gesetzlichen Änderungen, Änderungen an der Police oder Änderungen des Mitarbeiters laufend nachgeführt werden.

 

GO! Lohn ermöglicht, sich ändernde Beiträge oder beispielsweise die Altersgrenzen in der Verwaltung anzupassen. Die Verantwortung für diese Anpassungen liegt beim einzelnen BenutzerEin Benutzer ist eine Person, in der Regel ein Mitarbeiter, oder eine andere Software, der die Berechtigung hat, die Software zu nutzen. Welche Teile von GO! ERP ein Benutzer einsetzen kann, hängt von den Lizenzen und Berechtigungen ab.. Änderungen an Versicherungspolicen, Informationen von AHV-Stellen etc. sind jeweils genau zu beachten und falls nötig in der Verwaltung von GO! Lohn nachzutragen (vgl. Versicherungspolicen), damit die Sozialabzüge korrekt berechnet werden. Das nicht korrekte Erfassen und Nachführen der Versicherungen führt zu falschen Sozialabzügen, wodurch je nach VersicherungEine Versicherung ist ein Teilvertrag innerhalb einer Versicherungspolice wie z.B. der Beitrag für Männer bis 65 bei der AHV. Bussen oder Einschränkung der Leistung drohen. Eine Versicherungspolice, die bei einer Lohnabrechnung verwendet worden ist, lässt sich nicht mehr bearbeiten; in dem Fall müssen die entsprechenden Lohnabrechnungen entsperrt und neu gerechnet werden (nicht empfohlen) oder es ist eine Folgepolice zu erstellen.

 

 

Im Folgenden sind einige grundlegende Punkte beschrieben, die sich auf die Berechnung der Sozialabzüge auswirken. Diese werden durch GO! Lohn entsprechend dem Lohnstandard-CH automatisch berechnet, es sind also keine manuellen Eingaben nötig.

Hinweis: Eine Ausnahme bilden die Quellensteuer-pflichtigen Mitarbeiter. Da diese im Gegensatz zu den Sozialversicherungen kantonal geregelt sind, ist bei mehreren Lohnabrechnungen oder bei Ein-/Austritt während des Monats die kantonale Regelung zu beachten (vgl. Abrechnungsperiode erstellen/bearbeiten und Quellensteuerpflichtige Mitarbeiter).

 

Berechnung der Sozialversicherungs-Tage in LohnartLohnarten sind Sie Einträge in einer Lohnabrechnung. Es bestehen manuelle, automatische, semiautomatische Lohnarten für aufbauende Lohnarten und Sozialabzüge sowie basische und technische Lohnarten für Zwischentotale und die Berechnung. 0002

Die Berechnung der Sozialversicherungs-Tage entspricht dem Lohnstandard-CH. Ganze Kalendermonate werden mit 30 Tagen gezählt. Bei Eintritt am 31. wird automatisch der 30. als ein Tag gezählt. Ist der Ein- bzw. Austrittstag der 28. oder 29. Februar, dann wird mit dem 30. Februar als Ein- bzw. Austrittstag gerechnet.

Beispiel: Mitarbeiter mit Eintrittsdatum am 27. Februar: Lohnabrechnung vom 28. Februar:

Gemäss Lohnstandard-CH werden pro Monat 30 Tage gerechnet, somit "arbeitet" der Mitarbeiter vier Tage lang vom 27. bis zum 30. Februar.

In der "Menge" stehen die Tage, in denen der Mitarbeiter insgesamt pflichtig war (über alle Jahre hinweg), in "Ansatz" die Anzahl Tage dieses Jahres und in der Spalte "Betrag" die Anzahl Tage für die aktuelle Lohnabrechnung.

Hinweis: Die Sozialversicherungs-Tage entsprechen nicht zwingend den tatsächlich gearbeiteten Tagen, sei es weil pro Monat 30 Tage gezählt werden, sei es aber auch, weil bei Mitarbeitern mit Teilzeitpensum keine Anpassungen an den Sozialversicherungs-Tagen vorgenommen werden. Gemäss Lohnstandard-CH darf beispielsweise die Höchstlohn-Berechnung bei Teilzeitbeschäftigung nicht reduziert werden.

 

Eintritt- und Austrittsdatum, Wiedereintritt, Nachtragsabrechnung

Aufgrund der Berechnung der Sozialversicherungs-Tage stellen Ein- oder Austrittsdatum innerhalb des Monats kein Problem dar, die Abzüge werden entsprechend berechnet.

Ein Wiedereintritt wird bezüglich Sozialabzüge gleich behandelt wie ein neuer Mitarbeiter, d.h. ab dem Zeitpunkt des Wiedereintritts beginnt eine neue Beitragsdauer (ohne irgendwelche Höchstlohnanpassungen).

Bei Nachtragsabrechnungen, die nach dem Austritt des Mitarbeiters erfolgen, gilt die tatsächliche Beitragsdauer bis zum effektiven Austrittsdatum für die Berechnung, auch wenn die Nachtragszahlung im Folgejahr ausbezahlt wird (vgl. auch Nachtragsabrechnung). Auch dies wird von GO! Lohn entsprechend dem Lohnstandard-CH automatisch berechnet.

 

Automatische Kumulation bei schwankenden Löhnen bis zum Jahresende

Die automatische Kumulation kann dazu führen, dass ein Sozialabzug von einem Betrag gemacht wird, der höher ist als der Monatslohn. Oder der Betrag ist negativ, wodurch statt eines Abzugs ein Zuschlag erfolgt. Die Kumulation wird automatisch korrekt berechnet, der Unterschied zwischen Brutto-Lohn und Ansatz des Sozialabzugs kann jedoch auf den ersten Blick irritierend wirken.

Beispiel: Der ALV-Lohn ist bis zum Jahres-Höchstlohn von 126'000 Franken versichert. Damit der Abzug nicht erst am Jahresende stattfindet, wird ein monatlicher Höchstlohn von 10'500 (=126'000/12) eingesetzt, der jedoch jeden Monat mit dem Vormonat ausgeglichen wird, da letztendlich der Jahres-Höchstlohn entscheidend ist. Befindet sich ein Lohn in einem Monat über, im anderen wieder unter dem Höchstlohn, wird die Differenz des Vormonats ausgeglichen.

 

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

ALV-pflichtige Lohn des Mitarbeiters

11'000.00

10'000.00

10'000.00

12'000.00

8'000.00

12'000.00

Ausgleich der Differenz vom Vormonat

 

+ 500.00

+ 0.00

-500.00

+1000.00

-1'500.00

ALV-Lohn für Abzug

10'500.00

10'500.00

10'000.00

10'500.00

9'000.00

10'500.00

Differenz zum ALV Höchstlohn

+ 500.00

0.00

- 500.00

+ 1'000.00

-1'500.00

0.00

 

Höchstlohn-Berechnung aufgrund der tatsächlichen Beitragsdauer

Aufgrund der Sozialversicherungs-Tage findet eine Berechnung des Höchstlohns statt. Wenn ein Mitarbeiter per 20. eines Monats austritt, wird der Höchstlohn entsprechend gesenkt. Bei Versicherungen mit Minimallohn (BVG, KTG und UVGZ) wird auch dieser berechnet, und auch der BVG-Koordinationsabzug wird aufgrund der Sozialversicherungs-Tage berechnet.

Ein- und Austritte während des Monats werden dadurch automatisch korrekt berechnet. Wenn die Abrechnungsperiode nicht auf den Letzten des Monats datiert wird, werden entsprechend andere Höchstlöhne eingesetzt (vgl. Abrechnungsperiode erstellen/bearbeiten).

Beispiel: Beim Austritt mitten im Monat nach 15 Sozialversicherungs-Tagen gilt nur der halbe Höchstlohn.

Hinweis: Die AHV-Freigrenze für Rentner weicht von dieser Berechnung ab: Diese gilt pro Monat und wird nicht unter Einbezug der Sozialversicherungs-Tage berechnet. Wenn ein Rentner beispielsweise per 15. des Monats austritt, hat er für diesen Monat dennoch Anspruch auf die vollständige Freigrenze von 1'400.00 Franken. (Bezüglich Kumulation findet jedoch dasselbe Verfahren statt wie bei anderen Versicherungen: Falls ein Rentner mal weniger, mal mehr als 1'400 verdient, wird dies über die Monate ausgeglichen.)

 

Codewechsel innerhalb des Jahres bei einem Mitarbeiter

Findet bei einem Mitarbeiter ein Codewechsel statt (z.B. von KTG-Code 11 zu KTG-Code 12), findet gemäss Lohnstandard-CH kein Ausgleich der Höchstlöhne zwischen den unterschiedlichen Codes statt. Auch wenn ein Mitarbeiter innerhalb des Jahres wieder zurück auf denselben Code wechselt, findet innerhalb dieses Codes kein Ausgleich der Höchstlöhne statt (z.B. von KTG-Code 11 zu KTG-Code 12 und wieder zurück zu KTG-Code 11).

Wichtig: In Einklang mit den Richtlinien der swissdec-Zertifizierung empfehlen wir Ihnen, einen Codewechsel von "1 (BUV- und NBUV-versichert, mit NBUV-Abzug)" zu "2 (BUV- und NBUV-versichert, ohne NBUV-Abzug)" oder umgekehrt ausschliesslich ab 1. Januar vorzunehmen. Das Problem besteht jedoch ausschliesslich bei sich ändernden Löhnen, die sich um den monatlichen Höchstlohn bewegen (vgl. auch Berechnung UVG).

Hinweis: In Einklang mit den Richtlinien der swissdec-Zertifizierung findet in GO! Lohn kein Höchstlohn-Ausgleich statt, wenn im selben Jahr ein Wechsel zurück auf denselben Code stattfindet (z.B. von A1 zu A3 zu A1, zwischen den beiden Anstellungszeiträumen mit A1 findet kein Höchstlohn-Ausgleich statt). Dies gilt für UVG, KTG und UVGZ.

Hinweis: Bei AHV und ALV wird ausschliesslich der Sonderfall als Codewechsel behandelt, das Erreichen der AHV-Pflicht oder der Rente aufgrund des Alters gilt nicht als Codewechsel.

 

Beispiele für die Berechnung der Sozialabzüge

Da es bezüglich Höchstlohn-Abgleich viele Möglichkeiten wie Eintritt, Austritt, Nachtragszahlung, Codewechsel etc. gibt, können pro Versicherung nicht alle Situationen aufgezeigt werden. Der folgenden Liste können Sie entnehmen, welche Berechnungen anhand von Beispielen mit Erklärung der Basis- und technischen Lohnarten bestehen. Bei den Versicherungen mit Höchstlohn-Abgleich aufgrund der Beitragstage funktioniert die Berechnung immer gleich, es können also Beispiele aus anderen Versicherungen herangezogen werden:

Berechnung AHV

AHV-Freigrenze pro Monat

- AHV-Sonderfall
- AHV-Freigrenze bei mehreren Abrechnungen pro Monat
- AHV-Freigrenze bei Nachtragszahlung
- AHV-Freigrenze Abgleich über mehrere Monate

Berechnung ALV

mit Höchstlohn-Abgleich (Beitragstage)

- ALV-Sonderfall
- ALV-Codewechsel

Berechnung ALVZ

mit Höchstlohn-Abgleich (Beitragstage)

- ALV-frei bei Überschreitung des ALVZ-Höchstlohns

Berechnung BVG

mit Höchstlohn-Abgleich (Beitragstage)

- Berechnung BVG-Lohn aufgrund Höchst-, Minimal- und Koordinationsabzug
- Ausgleich Höchstlohn, Minimallohn und Koordinationsabzug bei mehreren Lohnabrechnungen pro Monat und bei Eintritt während des Monats.
- Übertrag aufgrund Höchstlohn-Abgleich

Berechnung KTG

mit Höchstlohn-Abgleich (Beitragstage)

- Lohn tiefer als Minimallohn, zwischen Minimal und Höchstlohn, höher als Höchstlohn
- Codewechsel

Berechnung UVG

mit Höchstlohn-Abgleich (Beitragstage)

- Codewechsel ohne Abgleich (Ausnahmefall)
- Codewechsel mit Höchstlohn-Abgleich

Berechnung UVGZ

mit Höchstlohn-Abgleich (Beitragstage)

- Berechnung mit zwei UVGZ-Versicherungen pro Mitarbeiter
- Höchstlohn-Abgleich
- Höchstlohn-Abgleich mit Zuschlag statt Abzug