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Feiertagsentschädigung

Die Lohnartengruppe "Feiertagsentschädigung" dient dazu, Mitarbeitern im Stundenlohn die Feiertagsentschädigung auszuzahlen. Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Wichtig: Werden die Akonto-Lohnarten bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitern eingesetzt, um ein Guthaben zu bilden und dieses erst per Ende Jahr auszuzahlen, ist die Regelung des kantonalen Quellensteueramts zu beachten. Dieses Verfahren wird nicht von allen Quellensteuerämtern toleriert, da dadurch die Progression umgangen wird.

1530

Feiertagsentschädigung mit 13.

Std.

Fr. *

Fr.

+

+

+

+

+

+

+

+

+

 

1

BS

1531

Feiertagsentschädigung mit 13. und Ferien

Std.

Fr. *

Fr.

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

1

BS

1532

Feiertagsentschädigung ohne 13.

Std.

Fr. *

Fr.

+

+

+

+

+

+

+

+

 

 

1

BS

3500

Feiertagsentschädigung Akonto mit 13. und Ferien

%

Fr. **

Fr.

 

 

+

+

+

+

+

+

+

+

1

BS

3501

Feiertagsentschädigung Akonto mit 13.

%

Fr. **

Fr.

 

 

+

+

+

+

+

+

+

 

1

BS

3502

Feiertagsentschädigung Akonto ohne 13. mit Ferien

%

Fr. **

Fr.

 

 

+

+

+

+

+

+

 

+

1

BS

3506

Feiertagsentschädigung Akonto Auszahlung pauschal

 

 

Fr.

+

+

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3507

Feiertagsentschädigung Akonto Auszahlung prozentual

%

Fr. ***

Fr.

+

+

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7400

Saldo Feiertagsentschädigung Akonto

 

 

Fr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0521

Feiertagsentschädigung (Basis)

 

 

Fr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0740

Saldo Feiertagsentschädigung Akonto (Basis)

 

 

Fr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0741

Saldovortrag Feiertagsentschädigung Akonto

 

 

Fr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Lohnarten 3500 bis 3502 berechnen die Feiertagsentschädigung, je nach LohnartLohnarten sind Sie Einträge in einer Lohnabrechnung. Es bestehen manuelle, automatische, semiautomatische Lohnarten für aufbauende Lohnarten und Sozialabzüge sowie basische und technische Lohnarten für Zwischentotale und die Berechnung. zählt diese zusätzlich auch für den 13. und die Ferien. Diese Lohnarten werden wie folgt berechnet:

Prozentsatz x Ansatz = Betrag.

0740 "Saldo Feiertagsentschädigung Akonto (Basis)" weist den aktuellen Saldo für die Feiertagsentschädigung aus, der Saldovortrag der früheren Abrechnungsperioden (ohne die aktuelle Abrechnungsperiode) steht in der Lohnart 0741 "Saldovortrag Feiertagsentschädigung Akonto".

Mit den Lohnarten 3506 wird das Guthaben für Feiertagsentschädigung pauschal, mit 3507 prozentual ausgezahlt. Der Ansatz für die prozentuale Auszahlung ist:

7400 "Saldo Feiertagsentschädigung Akonto" wird automatisch in die Lohnabrechnung eingefügt, sobald ein Saldo bzw. Guthaben für Ferienentschädigung besteht; die Lohnart ist für die Berechnungen nicht relevant, sie weist den entsprechenden Saldo der Lohnart 0740 aus.

Für die manuellen Lohnarten gilt die folgende Steuerung:

Beispiel: Lohnabrechnung mit 1530 Feiertagsentschädigung

Neben den geleisteten Stunden wird die Feiertagsentschädigung für eine in diesem Beispiel Tagesarbeitszeit von 8.25 Std. ausbezahlt. Für beide Lohnarten wird als Ansatz aus dem Feld "Stundenlohn:" vom Mitarbeiter-Detail, Register "Lohn" übernommen.

Beispiel: Lohnabrechnung mit Feiertagsentschädigung Akonto (Saldovortrag Feiertagsentschädigung (von der vorhergehenden Abrechnungsperiode) 153.00):

Ansatz der Lohnart 3500 ist 5'300 (4'800 + 500), die Lohnart 3204 zählt nicht in die 0521 "Feiertagsentschädigung (Basis)", jedoch die Lohnarten 1500 und 3101.

Der Saldo Feiertagsentschädigung beträgt: 153.00 aus der vorhergehenden Lohnabrechnung (Lohnart 0741 "Saldovortrag Feiertagsentschädigung Akonto") plus 159.00 aus der aktuellen Abrechnung in Lohnart 3500 = 312.00. Dieser Betrag wird als Ansatz in die Lohnart 3507 eingetragen.

Von den 312.00 werden mit der Lohnart 3507 25 Prozent ausbezahlt, dies sind 78.00 Franken. Entsprechend ist der aktuelle Saldo in 0740 "Saldo Feiertagsentschädigung Akonto (Basis)" 234.00. Dieser Betrag wird auf der Lohnabrechnung in der Lohnart 7400 ausgewiesen.

Siehe auch