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Sonderzulagen

Die Lohnartengruppe "Sonderzulagen" umfasst einige Lohnarten mit unterschiedlichen Pflichtigkeiten bezüglich 13. Monatslohn und Ferien/Feiertage, da viele unterschiedliche Lohnarten bestehen, werden diese gruppenweise beschrieben:

1220-1228

Diverse Zulagen

%

Fr.

 

+

+

+

+

+

+

+

+

+

 

1

BS

1700-1710

Verwaltungsrat, Tantiemen und Sitzungsgelder

   

Fr.

+

+

+

+

+

+

+

+

   

6

 

3101-3112

Arbeitszulagen

   

Fr.

+

+

+

+

+

+

+

+

*

*

1

ZU

3201-3224

Provisionen, Prämien und Geschenke

   

Fr.

+

+

+

+

+

+

+

+

   

1/3

BS/SO/ZU/leer

4491, 4501

Weiterbildung und Umzugskosten

   

Fr.

+

+

               

13.3/leer

 

Verwenden Sie die Lohnarten ab 1220, wenn die Zulage in den 13. Monatslohn zählen soll, eine ab 3101, wenn sie zusätzlich für Ferien/Feiertag-Anteil zu berücksichtigen ist.

*: Je nach Lohnart unterschiedliche Steuerung.

Zusätzlich zu diesen Lohnarten bestehen in dieser Lohngruppe die Lohnarten 1300 und 1301.

Wichtig: Diese Lohnart entspricht nicht dem Lohnstandard-CH, vor einem Einsatz dieser Lohnart ist genau zu prüfen, ob die entsprechende Steuerung der Lohnart im entsprechenden Anwendungsfall zulässig ist. Im Zweifelsfall wird empfohlen, diese Lohnart nicht einzusetzen.

1300

Berufsauslagen steuerpflichtig

Stk.

Fr.

Fr.

+

+

 

 

 

 

 

+

   

1

 

1301

Mittagessen steuerpflichtig

Stk.

Fr.

Fr.

+

+

 

 

 

 

 

+

   

1