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Lohnabrechnung per 31. Dezember

Damit die Versicherungsbeiträge aufgrund aller geleisteten Sozialversicherungstage der Mitarbeiter berechnet werden (vgl. auch Berechnung der Sozialabzüge), ist zwingend eine Lohnabrechnung per 31. Dezember zu erstellen.

Die Dezember-Lohnabrechnungen erfolgt analog zu den anderen Lohnabrechnungen des Jahres, mit der Ausnahme, dass am Jahresende die Rückstellungen und Akontozahlungen ausgeglichen werden, wie z.B. der 13. Monatslohn. Dazu beachten Sie bitte die folgenden zwei Unterkapitel Rückstellungen und Akonto prüfen und 13. Monatslohn auszahlen.